Am 26. Mai 1818 unterzeichnete König Max I. Josef die Urkunde der neuen Verfassung für das Königreich Bayern. [Abb. 1] Im „Edict über die Stände-Versammlung“, einer Beilage zur Verfassung, wurde das Wahlrecht festgelegt. Dort heißt es unter § 6.D.: „An der Wahl der Abgeordneten aus den Städten und Märkten, für welche ein Viertheil [der Abgeordneten] bestimmt ist, nehmen nur jene theil, welche eine Bevölkerung von wenigstens 500 Familien besitzen, die in den königlichen Ausschreiben besonders benannt seyn werden.“

Erfüllte Edenkoben die Voraussetzungen zum ›städtischen‹ Wahlrecht?
Nehmen wir es vorweg: Ja! im „Amtsblatt der Königl. Baierischen Regierung des Rhein-Kreises“ (wie die Pfalz damals hieß) wurden die pfälzischen Orte, auf die das städtische Wahlrecht anzuwenden war, aufgelistet. [Abb.] Edenkoben nahm mit 805 Familien den achten Rang unter den zwölf pfälzischen Gemeinden ein. [Abb. 2]805 Familien, das bedeutete ungefähr 4000 Einwohner. Bei einer Zählung, im Jahr 1825, sind für Edenkoben 4449 Einwohner aktenkundig.
Aber es war nicht nur die bayerische Verfassung, der Edenkoben seinen neuen Status verdankte. Schon Jahrhunderte zuvor hatte es Entwicklungen gegeben, die in diese Richtung gingen:

Im Jahr 1560 hatte Kurfürst Friedrich III. von der Pfalz Edenkoben Marktrechte verliehen. Zu diesen Frucht- und Viktualienmärkten kam 1653 das Privileg durch Kurfürst Karl Ludwig, in Edenkoben Viehmärkte abzuhalten. Die Märkte waren von großer, weit über den Marktflecken Edenkoben hinausreichender Bedeutung. Rückschläge gab es in Kriegszeiten, vor allem während des Dreißigjährigen Krieges. Als Folge des Ersten Koalitionskrieges (1792 – 1797) kamen die linksrheinischen Gebiete unter die Herrschaft der Französischen Republik. Edenkoben wurde zum Kantonshauptort im „Departement du Mont Tonnerre“ (Donnersberg-Departement) bestimmt. Der Edenkobener Verwaltung unterstanden 22 Ortschaften (die sich nur teilweise mit denen der 1972 entstandenen Verbandgemeinde Edenkoben decken). Die Kantonsverwaltung, mit einem Oberbürgermeister an der Spitze, lenkte in den nächsten knapp 20 Jahren die Entwicklung Edenkobens. Zwischen 1814 und 1816 oblag die „Oberbürgermeisterei Edenkoben“ der gemeinsamen Verwaltung durch Bayern und Österreich. Schließlich wurde die Pfalz auf dem Wiener Kongress im Zuge der Neuordnung Europas Bayern zugeschlagen. Damit sind wir wieder in der eingangs erwähnten Ausgangslage angelangt. Am 6. Juni 1818 legte der Edenkobener Oberbürgermeister Johann Philipp Voelcker den Schwur auf die neue bayerische Verfassung ab. Die Eidesformel lautete: „Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung der Staatsverfassung, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.“ Der Edenkobener Rat verstand sich fortan als „Stadtrat“ und firmierte auch so. Nach außen nannte man sich (übrigens bis 1972) „Kantonstadt Esdenkoben“.

Freilich, gemessen an den bürgerlichen Rechten, die die Pfälzer während der Zugehörigkeit zu Frankreich genossen hatten, war die bayerische Verfassung von 1818 ein Rückschritt. Gottlob blieben die „Rheinischen Institutionen“, besonders der Code Civil Napoleons, auch weiterhin in der Pfalz Gesetzesgrundlage – übrigens bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Jahr 1900.
Die bayerische Verfassung wurde erst 1848 revidiert. Künftig wurde aus Untertanen Bürger und aus einer Ständeversammlung ein Landesparlament.

Herbert Hartkopf